Heidemann & Elbe
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Heidemann Elbe GmbH

Stahltwiete 21 A · 22761 Hamburg · heidemannelbe.de

Richtlinien

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Begriffe

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Heidemann Elbe GmbH, Stahltwiete 21 A, 22761 Hamburg (nachfolgend „Heidemann Elbe“), über Dienstleistungen im Bereich der Personalgewinnung und Kandidatenvermittlung.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Heidemann Elbe kann vor und nach Vertragsschluss einen Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen, etwa durch Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Kooperationsvertrag im Sinne dieser AGB ist das vom Auftraggeber angenommene Angebot von Heidemann Elbe oder die von Heidemann Elbe erteilte Auftragsbestätigung, jeweils einschließlich aller darin in Bezug genommenen Zusatzvereinbarungen. Der Kooperationsvertrag legt insbesondere Position, Standort, Leistungsumfang, Laufzeit, Vergütung und etwaige Garantien fest. Bei Widersprüchen geht der Kooperationsvertrag diesen AGB vor.

(4) Diese AGB gelten für alle Kooperationsverträge, die ab dem 24.09.2026 geschlossen werden. Für früher geschlossene Verträge gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültige Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter heidemannelbe.de/agb abrufbar.

(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(6) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Heidemann Elbe hat ihrer Geltung im Kooperationsvertrag ausdrücklich in Textform zugestimmt. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang (§ 305b BGB).

(7) Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von Heidemann Elbe. Fristen, die durch eine Übergabe oder ein anderes im Heidemann Elbe OS protokolliertes Ereignis ausgelöst werden, beginnen am Tag nach dem protokollierten Zeitstempel.

§ 2 Leistungen von Heidemann Elbe

(1) Heidemann Elbe erbringt Dienstleistungen der Personalgewinnung und Kandidatenvermittlung für Unternehmen aller Branchen und für Fach- und Führungskräfte aller Berufsgruppen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Kooperationsvertrag. Er umfasst in der Regel:

  1. a) Bedarfsanalyse und Kickoff-Gespräch zur Festlegung des Anforderungsprofils;
  2. b) Erstellung eines Arbeitgeberprofils sowie einer Standortanalyse;
  3. c) Identifikation und Ansprache geeigneter Personen aus dem Kandidatenpool von Heidemann Elbe sowie durch aktive Ansprache;
  4. d) telefonische Vorqualifizierung der Kandidaten;
  5. e) Übermittlung der Kandidatenprofile über das Heidemann Elbe OS (Abs. 5);
  6. f) Beratung des Auftraggebers zum Recruitingprozess.

(3) Heidemann Elbe schuldet die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, nicht die Herstellung eines Werkes und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs, insbesondere nicht die Besetzung einer Stelle. Der Kooperationsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Garantien bestehen ausschließlich nach Maßgabe von § 9.

(4) Heidemann Elbe betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung, übernimmt keine arbeitsrechtliche Verantwortung für vermittelte Kandidaten, gibt keine Zusicherung für deren Arbeitsleistung ab und erbringt keine Rechtsberatung.

(5) Heidemann Elbe stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Zusammenarbeit einen Zugang zum Kundenportal „Heidemann Elbe OS“ (os.heidemannelbe.de) zur Verfügung. Über das Heidemann Elbe OS werden Kandidatenprofile übermittelt, der Bearbeitungsstatus je Kandidat gepflegt und die für die Zusammenarbeit erforderlichen Informationen ausgetauscht. Die im Heidemann Elbe OS protokollierten Vorgänge, Statusänderungen und Zeitstempel dienen als Nachweis für Übermittlung, Zeitpunkt und Bearbeitung von Kandidatenprofilen; der Gegenbeweis bleibt jeder Partei unbenommen.

(6) Heidemann Elbe bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, insbesondere Suchkanäle, Ansprache und Reihenfolge der Kandidatenvorstellung, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

(7) Heidemann Elbe ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder sonstige Dritte erbringen zu lassen. Heidemann Elbe bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.

(8) Kosten für Anzeigen, Reichweite oder sonstige Werbemaßnahmen, die Heidemann Elbe zur Gewinnung von Kandidaten einsetzt, trägt Heidemann Elbe. Sie sind in der vereinbarten Vergütung enthalten.

(9) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss, insbesondere ein Wechsel von Position oder Standort, bedürfen der Zustimmung von Heidemann Elbe in Textform. Entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Der Kooperationsvertrag kommt durch Annahme des Angebots von Heidemann Elbe durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann fernmündlich (Telefon, Videokonferenz), elektronisch (zum Beispiel per E-Mail oder elektronischer Signatur) oder schriftlich erklärt werden. Als Annahme gilt auch die ausdrückliche Zustimmung per E-Mail zu einem übermittelten Angebot. Im Angebot genannte Bindungsfristen sind zu beachten.

(2) Fernmündlich geschlossene Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall eine Auftragsbestätigung in Textform. Diese ist nicht Voraussetzung des Vertragsschlusses, sondern dokumentiert die getroffene Vereinbarung.

(3) Telefonate und Videokonferenzen dürfen zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Auftraggeber zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB findet keine Anwendung.

§ 4 Vergütung, Fälligkeit und Zahlung

(1) Die Vergütung wird je Einstellung eines Kandidaten geschuldet. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Kooperationsvertrag. Ist dort kein abweichender Preis vereinbart, beträgt die Vergütung 7.900 Euro je Einstellung. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Kooperationsvertrag legt fest, wie viele Einstellungen mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind; diese Vergütung wird mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt. Stellt der Auftraggeber darüber hinaus weitere Kandidaten ein, gleich ob während der Laufzeit, während einer Karenzzeit oder Weitersuche nach § 9 oder innerhalb der Schutzfrist nach § 8 Abs. 3, wird für jede weitere Einstellung die Vergütung nach Abs. 1 erneut fällig, und zwar in derselben Höhe wie im Kooperationsvertrag vereinbart.

(3) Rechnungen werden elektronisch als PDF per E-Mail gestellt. Eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgt nur, wenn dies im Kooperationsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Rechnungen sind, soweit im Kooperationsvertrag nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Die Vergütung ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto von Heidemann Elbe zu überweisen.

(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Ratenzahlung wird nur gewährt, wenn sie im Kooperationsvertrag vereinbart ist. Gerät der Auftraggeber mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug, wird die gesamte noch offene Vergütung sofort zur Zahlung fällig.

(7) Ist Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber Heidemann Elbe ein SEPA-Lastschriftmandat. Das Mandat gilt bis auf Widerruf auch für weitere Zahlungen innerhalb der Geschäftsbeziehung. Kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden oder wird sie zurückgebucht, gleicht der Auftraggeber den offenen Betrag innerhalb von drei Werktagen per Überweisung aus und trägt die durch die Rückbuchung entstandenen Kosten, soweit er die Rückbuchung zu vertreten hat.

(8) Bei Zahlungsverzug ist Heidemann Elbe berechtigt, die Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderung auszusetzen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen kann Heidemann Elbe den Kooperationsvertrag außerordentlich kündigen.

(9) Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder beendet er eine Suche vorzeitig, bleibt der Vergütungsanspruch von Heidemann Elbe in voller Höhe bestehen. Bereits gezahlte Vergütung wird nicht erstattet. Sämtliche Garantieansprüche für die betreffende Suche entfallen in diesem Fall (§ 9 Abs. 8 und 10).

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Leistungsbeginn und Laufzeit werden im Kooperationsvertrag vereinbart. Die Vertragslaufzeit beginnt an dem dort genannten Datum, andernfalls mit Vertragsschluss; sie ist vom Zahlungseingang unabhängig. Die operative Suche und der Garantiezeitraum (§ 9 Abs. 3) beginnen mit dem Kickoff-Gespräch. Das Kickoff-Gespräch setzt den vollständigen Eingang der ersten Rechnung und die Mitwirkungshandlungen nach § 6 Abs. 2 voraus. Verzögert der Auftraggeber Zahlung oder Mitwirkung, verlängert sich die Vertragslaufzeit dadurch nicht.

(2) Die Zusammenarbeit kann als Abonnement oder als Kontingentvertrag vereinbart werden.

(3) Abonnement: Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um die Erstlaufzeit, wenn der Vertrag nicht innerhalb der im Kooperationsvertrag genannten Frist gekündigt wird.

(4) Kontingentvertrag: Ein Kontingent umfasst eine Suche für eine Position an einem Standort mit einer Laufzeit von 30 Tagen. Die Laufzeit eines Kontingents beginnt mit dem Abruf durch den Auftraggeber. Nicht abgerufene Kontingente können bis zu zwölf Monate nach Vertragsschluss abgerufen werden und verfallen danach ersatzlos. Position und Standort können während der Laufzeit eines Kontingents nicht geändert werden. Die Kontingente werden auf Grundlage der Erstplanung fortlaufend abgerufen, bis der Auftraggeber mitteilt, dass die Suche für die betreffende Position beendet werden soll. Diese Mitteilung muss Heidemann Elbe spätestens einen Werktag vor Ablauf des laufenden Kontingents in Textform zugehen; andernfalls wird das nächste Kontingent abgerufen. Eine vorzeitige Beendigung eines laufenden Kontingents auf Wunsch des Auftraggebers führt nicht zu einer Erstattung. Die Mitteilung, eine Suche zu beenden, ist keine Kündigung; sie berührt die Vertragslaufzeit und eine nach Abs. 5 vereinbarte Verlängerung nicht. Sind alle vereinbarten Kontingente abgerufen, endet die Leistungserbringung mit Ablauf des letzten Kontingents, sofern sich der Vertrag nicht nach Abs. 5 verlängert.

(5) Auch Kontingentverträge können sich nach Maßgabe des Kooperationsvertrags verlängern.

(6) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vorzeitige oder freie ordentliche Kündigungsrechte des Auftraggebers innerhalb der vereinbarten Laufzeit sind ausgeschlossen. Das gesetzliche Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Die Mitwirkung des Auftraggebers ist wesentlicher Bestandteil der Leistung. Der Auftraggeber stellt Heidemann Elbe alle für die Suche erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.

(2) Zum Start der Zusammenarbeit benennt der Auftraggeber einen festen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis, schließt das Onboarding im Heidemann Elbe OS vollständig ab und übermittelt ein vollständiges Anforderungsprofil, insbesondere zu Aufgaben, Qualifikationen, Arbeitszeitmodell, Standort und Gehaltsband.

(3) Der Auftraggeber stimmt zu, dass Heidemann Elbe das Gehaltsband und die wesentlichen Rahmenbedingungen der Position gegenüber Kandidaten nennt.

(4) Während der Zusammenarbeit verpflichtet sich der Auftraggeber,

  1. a) jeden über das Heidemann Elbe OS übermittelten Kandidaten innerhalb von drei Werktagen nach Übermittlung telefonisch zu kontaktieren, dabei mindestens drei Anrufversuche zu unternehmen und den Kandidaten im Heidemann Elbe OS als kontaktiert zu markieren;
  2. b) interessierten Kandidaten innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erstkontakt einen Termin für ein Vorstellungsgespräch anzubieten;
  3. c) Heidemann Elbe nach jedem Gespräch innerhalb von drei Werktagen eine Rückmeldung zu geben;
  4. d) den Status jedes Kandidaten im Heidemann Elbe OS laufend, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach jedem Prozessschritt, zu aktualisieren;
  5. e) Einstellungen gemäß § 8 zu melden;
  6. f) Kandidatendaten ausschließlich für die Besetzung der im Kooperationsvertrag genannten Position zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben (§ 7 Abs. 5, § 13 Abs. 4).

(5) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit seiner Angaben und Anforderungen verantwortlich, insbesondere für deren Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Heidemann Elbe kann die Aufnahme oder Fortsetzung der Suche verweigern, bis diskriminierende oder rechtswidrige Anforderungen angepasst sind. Ansprüche des Auftraggebers entstehen hieraus nicht.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Heidemann Elbe berechtigt, die Leistungen auszusetzen, bis die Mitwirkung nachgeholt ist. Der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen. Die Folgen für Garantien richten sich nach § 9.

§ 7 Kandidaten und Übergabe

(1) Kandidat im Sinne dieser AGB ist jede Person, deren Profil dem Auftraggeber über das Heidemann Elbe OS für die im Kooperationsvertrag beschriebene Position übermittelt wurde.

(2) Die Übermittlung eines Kandidatenprofils (nachfolgend „Übergabe“) erfolgt ausschließlich über das Heidemann Elbe OS. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Übergabe ist der im Heidemann Elbe OS protokollierte Zeitstempel.

(3) Befindet sich ein übergebener Kandidat zum Zeitpunkt der Übergabe bereits in einem laufenden Bewerbungsverfahren beim Auftraggeber, hat der Auftraggeber dies Heidemann Elbe innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe in Textform mitzuteilen und nachzuweisen. Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, gilt der Kandidat als durch Heidemann Elbe vermittelt. Eine frühere Bewerbung oder frühere Tätigkeit des Kandidaten beim Auftraggeber, die zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr in einem laufenden Verfahren steht, steht der Vermittlung durch Heidemann Elbe nicht entgegen.

(4) Heidemann Elbe ist berechtigt, Kandidaten gleichzeitig auch anderen Auftraggebern vorzustellen. Entscheidet sich ein Kandidat für einen anderen Arbeitgeber oder zieht er sein Interesse zurück, bleibt die Übergabe für die Zwecke des § 9 wirksam.

(5) Der Auftraggeber darf Kandidatenprofile und Kandidatendaten nicht an Dritte weitergeben. Verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) gelten insoweit als Dritte; eine Einstellung durch ein verbundenes Unternehmen gilt als Einstellung durch den Auftraggeber (§ 8 Abs. 2).

§ 8 Meldepflicht, Schutzfrist und Umgehungsverbot

(1) Der Auftraggeber meldet Heidemann Elbe jede Einstellung eines Kandidaten innerhalb von drei Werktagen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags in Textform und markiert den Kandidaten im Heidemann Elbe OS als eingestellt. Maßgeblich ist die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch beide Seiten, nicht der vereinbarte Arbeitsbeginn.

(2) Als Einstellung eines Kandidaten gilt jede Begründung eines Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, einschließlich freier Mitarbeit und Beschäftigung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung, zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG). Dies gilt unabhängig von Berufsbezeichnung, Position, Standort und Umfang der Beschäftigung, auch wenn die Beschäftigung auf einer anderen als der im Kooperationsvertrag genannten Position erfolgt. Einer Einstellung steht es gleich, wenn eine von Heidemann Elbe für die Position angesprochene Person auf anderem Weg mit dem Auftraggeber in Kontakt tritt und eingestellt wird.

(3) Stellt der Auftraggeber einen Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach der Übergabe ein, gilt die Einstellung als durch Heidemann Elbe vermittelt (Schutzfrist). Dies gilt auch, wenn der Kooperationsvertrag zwischenzeitlich beendet wurde, die Einstellung für eine andere Position oder an einem anderen Standort erfolgt oder der Kandidat zuvor vom Auftraggeber abgesagt wurde. Die Vergütung für diese Einstellung wird mit der Einstellung fällig, soweit sie nicht bereits gezahlt ist (§ 4 Abs. 1 und 2). Ein für die betreffende Suche bereits erstatteter Garantiebetrag ist an Heidemann Elbe zurückzuzahlen; ein noch nicht erfüllter Garantieanspruch entfällt.

(4) Der Auftraggeber informiert Heidemann Elbe unverzüglich, wenn ein Kandidat ihn auf anderem Weg (zum Beispiel über LinkedIn, XING, Stellenbörsen oder aus eigener Initiative) kontaktiert und ein Einstellungsinteresse besteht.

(5) Stellt der Auftraggeber einen Kandidaten ein, ohne dies gemäß Abs. 1 zu melden, und nimmt er gleichwohl Garantieleistungen nach § 9 in Anspruch, entfallen sämtliche Garantieansprüche für die betreffende Suche; bereits erstattete Beträge sind zurückzuzahlen. Die Vergütung für die nicht gemeldete Einstellung bleibt geschuldet. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der für diese Einstellung geschuldeten Vergütung (§ 4 Abs. 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz angerechnet.

§ 9 Garantien

(1) Garantien bestehen nur, wenn sie im Kooperationsvertrag ausdrücklich vereinbart sind. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungswerte, Zielgrößen oder werbliche Angaben begründen keine Garantie.

(2) Im Kooperationsvertrag können insbesondere folgende Garantien vereinbart werden:

  1. a) Kandidatengarantie: Heidemann Elbe garantiert die Übergabe einer im Kooperationsvertrag festgelegten Anzahl von Kandidaten innerhalb des Garantiezeitraums.
  2. b) Einstellungsgarantie: Heidemann Elbe garantiert eine im Kooperationsvertrag festgelegte Anzahl von Einstellungen. Wird diese Anzahl innerhalb des Garantiezeitraums nicht erreicht, setzt Heidemann Elbe die Suche während der Karenzzeit (Abs. 5) ohne zusätzliche Vergütung fort. Ist im Kooperationsvertrag eine Weitersuche bis zur Einstellung vereinbart, gilt diese anstelle der Karenzzeit.
  3. c) Rückzahlungsgarantie: Wird das im Kooperationsvertrag festgelegte Garantieziel bis zum Ende der Karenzzeit nicht erreicht, erstattet Heidemann Elbe den im Kooperationsvertrag festgelegten Geldwert je nicht erreichtem Garantiekandidaten bzw. je nicht erreichter Einstellung.
  4. d) Nachbesetzungsgarantie: Endet das Arbeitsverhältnis eines eingestellten Kandidaten innerhalb des im Kooperationsvertrag genannten Zeitraums, führt Heidemann Elbe eine Ersatzsuche nach Maßgabe des Kooperationsvertrags durch. Eine Rückzahlung erfolgt im Rahmen der Nachbesetzungsgarantie nicht.

(3) Eine Garantie gilt ausschließlich für die im Kooperationsvertrag bezeichnete Position und den dort genannten Standort. Der Garantiezeitraum entspricht der Dauer der Erstlaufzeit und beginnt mit dem Kickoff-Gespräch (§ 5 Abs. 1).

(4) Für die Kandidatengarantie zählt jeder gemäß § 7 übergebene Kandidat. Ein Kandidat zählt auch dann als übergeben, wenn der Auftraggeber ihn nicht innerhalb von drei Werktagen kontaktiert und im Heidemann Elbe OS markiert hat, ihn absagt oder das Verfahren mit ihm nicht weiterführt. Für die Einstellungsgarantie zählt jede Einstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3. Einstellungen über die im Kooperationsvertrag abgegoltene Anzahl hinaus werden nach § 4 Abs. 2 gesondert vergütet, auch wenn sie während der Karenzzeit oder einer Weitersuche erfolgen. Besetzt der Auftraggeber die Position während des Garantiezeitraums oder der Karenzzeit anderweitig, insbesondere durch eine Direktbewerbung, gilt das Garantieziel als erreicht.

(5) Ein Garantiefall tritt nicht automatisch mit Ablauf des Garantiezeitraums ein. Der Auftraggeber muss die Garantie innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Garantiezeitraums in Textform gegenüber Heidemann Elbe geltend machen. Mit Zugang der Geltendmachung beginnt die Karenzzeit. Sie beträgt drei Monate, soweit der Kooperationsvertrag nichts anderes bestimmt. Während der Karenzzeit setzt Heidemann Elbe die Suche ohne zusätzliche Vergütung fort. Nach Ablauf der Karenzzeit wird festgestellt, ob und in welchem Umfang das Garantieziel erreicht wurde; eine Rückzahlung erfolgt nur für den danach verbleibenden Fehlbetrag und wird innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Karenzzeit ausgezahlt. Erfolgt keine fristgerechte Geltendmachung, entfällt die Garantie.

(6) Voraussetzung jeder Garantie ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 6 vollständig erfüllt hat, insbesondere die telefonische Kontaktaufnahme mit jedem Kandidaten innerhalb von drei Werktagen mit mindestens drei Anrufversuchen, die fristgerechte Statuspflege im Heidemann Elbe OS und die Meldung von Einstellungen nach § 8. Der Auftraggeber weist die Einhaltung dieser Prozesse im Garantiefall nach, insbesondere durch die Einträge im Heidemann Elbe OS, Anrufprotokolle oder E-Mail-Verläufe.

(7) Heidemann Elbe ist berechtigt, die Einhaltung der Prozesse zu prüfen, insbesondere durch Rückfrage bei den Kandidaten bis zu drei Monate nach Vertragsende und durch Einsicht in die betroffenen Bewerbungsvorgänge beim Auftraggeber.

(8) Hat der Auftraggeber seine Pflichten nach Abs. 6 oder nach § 8 nicht erfüllt, entfällt der Garantieanspruch für die betreffende Suche.

(9) Verlängert sich ein Kooperationsvertrag automatisch (§ 5 Abs. 3 und 5), entfällt der Anspruch auf eine Rückzahlungsgarantie für die vorangegangene Laufzeit. Die Verlängerung ist Indiz dafür, dass die Position besetzt wurde oder der Auftraggeber mit der Leistung zufrieden ist.

(10) Eine vorzeitige Beendigung der Suche auf Wunsch des Auftraggebers lässt die Garantie entfallen und begründet keinen Rückzahlungsanspruch.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Alle Rechte an dem Heidemann Elbe OS, an Marken, Kennzeichen und Software sowie an sämtlichen von Heidemann Elbe erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Arbeitgeberprofilen, Standortanalysen, Kandidatenprofilen und Beratungsergebnissen, verbleiben bei Heidemann Elbe.

(2) Der Auftraggeber erhält an den ihm überlassenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zum Zweck der Besetzung der im Kooperationsvertrag genannten Position. Eine Weitergabe an Dritte, eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine anderweitige Verwendung ist ohne Zustimmung von Heidemann Elbe in Textform nicht gestattet.

(3) Das Nutzungsrecht am Heidemann Elbe OS wird für die Dauer des Kooperationsvertrags und, soweit zur Abwicklung erforderlich, darüber hinaus eingeräumt.

(4) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle von ihm übermittelten Angaben, Inhalte und Materialien (zum Beispiel Logos, Bilder, Unternehmensbeschreibungen) frei von Rechten Dritter und rechtlich zulässig sind. Heidemann Elbe ist nicht verpflichtet, diese Inhalte auf Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber stellt Heidemann Elbe von Ansprüchen Dritter frei, die auf diesen Inhalten beruhen.

§ 11 Haftung

(1) Heidemann Elbe haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Heidemann Elbe nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach auf die vom Auftraggeber in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis an Heidemann Elbe gezahlte Nettovergütung. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Heidemann Elbe haftet nicht für die fachliche und persönliche Eignung, die Arbeitsleistung und den Verbleib eines Kandidaten nach der Einstellung sowie nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Kandidaten gemachten Angaben. Die Prüfung von Zeugnissen, Abschlüssen, Referenzen und sonstigen Nachweisen obliegt dem Auftraggeber.

(4) Heidemann Elbe haftet nicht für Schäden, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers, auf der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten oder auf einem unsorgfältigen Umgang mit Zugangsdaten zum Heidemann Elbe OS beruhen, sowie nicht für Ausfälle und Verzögerungen infolge höherer Gewalt.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Heidemann Elbe.

§ 12 Referenznennung

(1) Der Auftraggeber räumt Heidemann Elbe das unentgeltliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Zusammenarbeit zu beschreiben und den Auftraggeber unter Verwendung seines Namens und Logos als Referenzkunden zu nennen, auch in Print- und elektronischen Medien.

(2) Der Auftraggeber kann diese Einwilligung aus wichtigem Grund in Textform widerrufen. Heidemann Elbe nimmt dabei auf berechtigte Interessen des Auftraggebers Rücksicht. Bereits erschienene Druckerzeugnisse sind vom Widerruf nicht erfasst.

(3) Umfasst die Referenznennung personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers (zum Beispiel Testimonials oder Fotos), holt der Auftraggeber deren Einwilligung ein und stellt Heidemann Elbe insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO und das BDSG sowie, soweit einschlägig, das österreichische Datenschutzgesetz und das Schweizer Datenschutzgesetz.

(2) Heidemann Elbe verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpartner zur Durchführung des Kooperationsvertrags. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Heidemann Elbe.

(3) Vor Aufnahme der Tätigkeit übermittelt Heidemann Elbe dem Auftraggeber einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), der die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Verarbeitung von Kandidatendaten enthält. Die Zustimmung zum AVV ist Voraussetzung für die Aufnahme der Leistungserbringung.

(4) Der Auftraggeber verwendet die ihm übermittelten Kandidatendaten ausschließlich für die Besetzung der im Kooperationsvertrag genannten Position, gibt sie nicht an Dritte weiter und löscht sie, sobald der Kandidat abgesagt wurde oder das Verfahren beendet ist, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen (zum Beispiel zur Abwehr von Ansprüchen nach dem AGG) entgegenstehen.

(5) Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Ausgenommen sind allgemein zugängliche oder nachweislich vor Vertragsschluss bekannte Informationen. Verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) sowie zur Vertragserfüllung beauftragte Personen, die gleichwertig zur Geheimhaltung verpflichtet sind, gelten insoweit nicht als Dritte; für Kandidatendaten gelten Abs. 4 und § 7 Abs. 5 vorrangig. Diese Pflicht gilt für ein Jahr nach Vertragsende.

(6) Der Auftraggeber bewahrt Zugangsdaten zum Heidemann Elbe OS sorgfältig auf und gibt sie nicht an Dritte weiter. Für Schäden aus einer von ihm zu vertretenden unbefugten Nutzung haftet der Auftraggeber und stellt Heidemann Elbe insoweit frei.

(7) Die Nutzung des Heidemann Elbe OS wird zur Sicherstellung der Systemverfügbarkeit, zur Fehlersuche, zur Supportbearbeitung und zur Dokumentation der Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 5) protokolliert.

(8) Der Auftraggeber willigt widerruflich in die Kontaktaufnahme durch Heidemann Elbe per E-Mail, Telefon und sonstige Fernkommunikationsmittel im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ein. Ein Widerruf ist in Textform an info@heidemannelbe.de zu richten und benennt die Kontaktwege, über die keine Kontaktaufnahme mehr erfolgen soll.

§ 14 Streitbeilegung

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag oder diesen AGB ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Beendigung oder Nichtigkeit, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden. Die Organisation des Schiedsgerichts (Vorschlag von Schiedsrichtern, sonstige Organisation etc.) erfolgt durch Gabler Konfliktmanagement, Nicolaj Gabler, Hoffelder Weg 16a, 24582 Bordesholm, Tel. 0159 02495197, nach deren im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens gültigen Regeln und Bedingungen.

(a) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, sofern der Streitwert 90.000,00 € übersteigt; bei einem geringeren Streitwert entscheidet ein Einzelschiedsrichter.

(b) Sitz des Schiedsgerichts ist Hamburg.

(c) Die Sprache des Schiedsgerichts ist Deutsch.

(d) Es gilt das materielle deutsche Recht sowie das Schiedsverfahrensrecht der deutschen Zivilprozessordnung, soweit die Schiedsparteien dieses nicht durch eine eigene Schiedsordnung in zulässiger Weise abbedingen oder abändern.

(2) Abweichend von Abs. 1 bleibt jede Partei berechtigt, Zahlungsansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) geltend zu machen und Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor den staatlichen Gerichten zu beantragen. Wird im Mahnverfahren Widerspruch oder Einspruch eingelegt, wird der Anspruch im Schiedsverfahren nach Abs. 1 weiterverfolgt.

(3) Für die in Abs. 2 genannten Verfahren sowie für den Fall, dass die Schiedsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein sollte, ist Gerichtsstand Hamburg. Heidemann Elbe ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Schiedsvereinbarung gilt auch für Auftraggeber mit Sitz in Österreich oder der Schweiz. Zwingende Vorschriften des Rechts am Sitz des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses können in Textform (§ 126b BGB) erfolgen, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Heidemann Elbe kann hierfür die im Kooperationsvertrag angegebene E-Mail-Adresse des Auftraggebers nutzen. Änderungen der Kontaktdaten sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Vorschriften des Rechts am Sitz eines Auftraggebers in Österreich oder der Schweiz bleiben unberührt.

(5) Vertragssprache ist Deutsch.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Kooperationsvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

Gültig ab dem 24.09.2026

Frühere Fassungen: AGB gültig bis 24.09.2026 · AGB gültig bis 15.01.2026 · AGB gültig bis 04.10.2025 · AGB gültig bis 01.04.2025

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