Steuerberater-Nachwuchsmangel: was die Kammerzahlen zeigen
Am 1. Januar 2026 lag das Durchschnittsalter der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten bei 53,7 Jahren2. Älter als 70 sind 13,7 %, älter als 60 rund 31,7 % (eigene Berechnung aus den Kammerzahlen); jünger als 30 Jahre sind 2,6 %2.
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) erwartet, dass demografiebedingt in den kommenden Jahren einige erfahrene Berufsträger ausscheiden. Als Hürde nennt sie die anspruchsvolle Prüfung, an die sich viele potenzielle Kandidaten nicht herantrauen4.
Für die Nachfolgeplanung zählen vor allem die inhabergeführten Kanzleien. Von 53.932 Steuerberaterpraxen ohne weitere Beratungsstellen sind 36.167 Einzelpraxen; ohne die 8.569 Praxen von Syndikus-Steuerberatern, die bei Arbeitgebern angestellt sind, die selbst nicht zur Steuerberatung befugt sind, bleiben 27.598 Einzelpraxen2. Scheidet dort der Inhaber aus, braucht die Praxis einen Berufsträger, der sie übernimmt oder fortführt.
Auch auf dem Arbeitsmarkt sind Berufsträger knapp. Auf Expertenniveau, dem in der Regel die Berufsträger zuzuordnen sind, waren gemeldete Stellen in den Berufen der Steuerberatung 2025 im Median 130 Tage offen; auf eine Stelle kamen rechnerisch 0,69 Arbeitsuchende5. Weitere Kennzahlen bündelt die Datenseite zum Fachkräftemangel in der Steuerberatung.
Steuerberater-Nachwuchs: wie Kanzleien Anwärter suchen und besetzen
Laut Kammerbefragung STAX 2024 versuchten in den zwei Jahren vor der Befragung im Frühjahr 2024 nur 4,3 % der Einzelkanzleien, eine Stelle für Steuerberateranwärter zu besetzen, aber 19,4 % der Berufsausübungsgesellschaften6. Dort machten Anwärterstellen 18,2 % aller offenen Stellen aus, in Einzelkanzleien 3,7 %6.
Anwärterstellen ließen sich leichter besetzen als Stellen für fertige Berufsträger. In Berufsausübungsgesellschaften blieben 15,2 % der Anwärterstellen offen, der niedrigste Wert aller Mitarbeitergruppen, bei angestellten Berufsträgern 23,0 %6. In Einzelkanzleien blieben 70,2 % der Stellen für angestellte Berufsträger unbesetzt, der höchste Wert aller Gruppen, bei Anwärtern 65,1 %; weil dort nur wenige Kanzleien Anwärter suchten, taugt dieser Wert nur als Tendenz6.
| Kennzahl (STAX 2024) | Einzelkanzleien | Berufsausübungsgesellschaften |
|---|---|---|
| Suchten Steuerberateranwärter | 4,3 % | 19,4 %6 |
| Suchten angestellte Berufsträger | 8,0 % | 38,4 %6 |
| Anteil der Anwärterstellen an allen offenen Stellen | 3,7 % | 18,2 %6 |
| Unbesetzt: Stellen für Anwärter | 65,1 % | 15,2 %6 |
| Unbesetzt: Stellen für angestellte Berufsträger | 70,2 % | 23,0 %6 |
Die Steuerberaterprüfung als Nadelöhr
Laut Fachzeitschrift NWB lag die bundesweite Bestehensquote der Steuerberaterprüfung 2025/2026 bei 50,2 %, nach 52,1 % im Vorjahr und unter dem Zehnjahresschnitt von 51,3 %1. Die Zahl der Zulassungsanträge stieg auf 5.801 und lag damit über dem „Nach-Coronajahr“ 2021/2022 mit 5.635 Anträgen1.
Während der Prüfung traten 645 Bewerberinnen und Bewerber zurück, nach 553 im Vorjahr1. Ein Rücktritt ist bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit möglich; die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt (§ 21 DVStB)7. Laut NWB bleibt damit ein weiterer Versuch erhalten; mit dem Wegfall der Wiederholungsbegrenzung erwartet die Zeitschrift weniger Rücktritte1.
Reform der Steuerberaterprüfung: was der Regierungsentwurf vorsieht
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung am 9. Oktober 2026 dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 586/26)3. Angesichts des demografischen Wandels und schwankender Teilnehmerzahlen soll die Prüfung attraktiver werden, ohne ihr fachliches Niveau zu senken3.
Kern ist der Wegfall des sogenannten Fakultätsvorbehalts. Heute verlangt die Zulassung über ein Studium ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder ein anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung8. Künftig soll ein abgeschlossenes Hochschulstudium jeder Fachrichtung genügen, die Praxiszeit nach dem Studium bleibt Pflicht; die Bundesregierung erwartet einen größeren Kreis möglicher Bewerber3.
Zweiter Punkt ist die Wiederholung. Heute kann die Prüfung zweimal wiederholt werden, es gibt also höchstens drei Versuche (§ 35 Abs. 4 StBerG)9. Künftig soll sie unbeschränkt wiederholbar sein; die Begründung verweist auf berufliche Chancengleichheit und sieht darin einen Beitrag gegen den Fachkräftemangel3.
Den Zugang ohne Studium gliedert der Entwurf laut Begründung übersichtlicher, ohne ihn inhaltlich zu ändern; ergänzt wird eine Klarstellung, wie Praxiszeiten nach einer Fortbildungsprüfung angerechnet werden3. Für Steuerfachangestellte ohne Studium wird der Weg zur Prüfung damit nicht kürzer. Nach geltendem Recht muss die Praxis zudem mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Finanzbehörden verwalteten Steuern umfassen; für Teilzeitkräfte ist diese Grenze entscheidend8.
Einen von der BStBK angeregten Nachweis wirtschafts- und rechtswissenschaftlicher Grundkenntnisse, etwa im Umfang von 10 ECTS-Punkten10, hat der Regierungsentwurf nicht übernommen3.
| Regelung | Geltendes Recht | Regierungsentwurf (nicht beschlossen) |
|---|---|---|
| Zulassung mit Studium | Wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung8 | Abgeschlossenes Hochschulstudium jeder Fachrichtung3 |
| Mindestpraxis nach dem Studium | 3 Jahre bei Regelstudienzeit unter 4 Jahren, sonst 2 Jahre8 | 3 Jahre bei unter 4 Jahren, 2 Jahre bei 4 Jahren oder mehr3 |
| Zulassung ohne Studium | Kaufmännische Ausbildung plus 8 Jahre Praxis, nach Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter 6 Jahre8 | Laut Begründung inhaltlich unverändert, ergänzt um eine Klarstellung zur Anrechnung von Praxiszeiten3 |
| Wiederholungen | Zweimal, also höchstens drei Versuche9 | Unbeschränkt3 |
Steuerberaterprüfung: Reform ab 2028, unbeschränkte Wiederholung schon 2027
Für die Planung entscheidend ist die Übergangsregel in § 157f StBerG-E: Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen oder begonnen haben, laufen nach bisherigem Recht3. Vorgezogen ist nur die unbeschränkte Wiederholung. Sie soll schon für die Prüfungskampagne 2027 gelten, auch für Personen, die bereits zweimal erfolglos wiederholt haben3.
Beschlossen ist der Entwurf nicht. Der Bundesrat kann innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen11, danach berät der Bundestag. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten3. Ob die neue Wiederholungsregel schon 2027 greift, hängt also davon ab, dass es rechtzeitig verkündet wird; in Nordrhein-Westfalen endet die Antragsfrist für die Prüfung 2027 am 30. April 202712.
Einzelheiten wie Gliederung der Prüfung, Prüfungstermine und Gültigkeitsdauer von Klausurergebnissen soll das Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung regeln (§ 158 StBerG-E)3. Als Beispiel nennt die Begründung, einzelne Aufsichtsarbeiten in verschiedenen Prüfungsterminen abzulegen, weil Berufstätige neben der Arbeit weniger Zeit zum Lernen haben3. Erlassen ist die geänderte Prüfungsverordnung (DVStB) noch nicht; die BStBK bat Ende August 2026 nachdrücklich um den Referentenentwurf dazu10.
Kammer und Verband sehen die Gefahr, dass sich die Zulassungsanträge 2028 häufen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) berichtet nach ersten Rückmeldungen von weniger Anmeldungen zu Vorbereitungslehrgängen der Akademien und Fortbildungsinstitute regionaler Steuerberaterverbände, weil viele ihre Prüfung offenbar auf 2028 verschieben wollen, und warnt vor einer „Bugwelle“13. Die BStBK hält es für wünschenswert, auch die Gültigkeitsregel für Klausuren auf 2027 vorzuziehen, sofern die neue DVStB rechtzeitig in Kraft tritt, um einem „asymmetrischen Zulassungsansturm“ 2028 entgegenzuwirken10. Die Bundesregierung hält höhere Bewerberzahlen 2028 bis 2030 für möglich, den Umfang aber nicht für absehbar3.
| Schritt | Termin | Bedeutung für Kanzleien |
|---|---|---|
| Stellungnahme des Bundesrats | Frist bis 20. November 20263 | Danach berät der Bundestag |
| Antragsfrist für die Prüfung 2027 in Nordrhein-Westfalen | 30. April 202712 | Spätestens hier fällt die Entscheidung für 2027 oder später |
| Schriftliche Prüfung 2027, bundeseinheitlich | 5. bis 7. Oktober 202712 | Bisherige Zulassungsregeln, unbeschränkte Wiederholung geplant3 |
| Prüfungen nach neuem Recht | Beginn ab 1. Januar 20283 | Zulassung mit Hochschulstudium jeder Fachrichtung geplant |
Steuerberateranwärter fördern: was Kanzleien jetzt planen sollten
Kanzleien, die Anwärter im eigenen Haus aufbauen wollen, sollten mögliche Kandidaten früh erkennen und vier Punkte klären:
- Zulassung prüfen: Wer erfüllt heute die Voraussetzungen, wer erst nach neuem Recht mit einem Studium außerhalb der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften? Die Praxiszeit nach dem Studium bleibt in beiden Fällen Pflicht3.
- Prüfungsjahr abstimmen: Wer 2027 antritt, wird nach den bisherigen Regeln geprüft, wer 2028 antritt, nach dem Regierungsentwurf nach neuem Recht3; dessen Prüfungsverordnung steht noch aus10. Lernphasen und die Prüfungstage im Oktober gehören in die Personalplanung12.
- Vertretung organisieren: Anwärter in der Vorbereitung fehlen zeitweise in der Mandatsarbeit. Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie Umsatzsteuer-Voranmeldungen erledigen Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte und Buchhalter; diese Ebene muss stabil besetzt sein.
- Förderung vereinbaren: Lehrgangskosten, Lernzeit und eine mögliche Rückzahlung gehören in eine schriftliche Fortbildungsvereinbarung, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.
Die Reform ändert die Zulassung, nicht die Praxiszeit: Auch künftig liegen zwischen Studienabschluss und Prüfung je nach Regelstudienzeit mindestens zwei oder drei Jahre Berufspraxis3.
Fortbildungsvereinbarungen: was das Bundesarbeitsgericht verlangt
Finanziert eine Kanzlei die Prüfungsvorbereitung, kann sie eine Kostenbeteiligung für den Fall vereinbaren, dass die Fortbildung nicht beendet wird. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, unterliegen als vorformulierte Vertragsbedingungen aber der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB14.
Im Urteil vom 25. April 2023 ging es um eine Buchhalterin einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei, deren Prüfungsvorbereitung der Arbeitgeber gefördert hatte. Die Rückzahlung darf nicht pauschal daran geknüpft werden, dass die Prüfung wiederholt nicht abgelegt, also nicht angetreten wird; Fälle, deren Gründe außerhalb der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, müssen ausgenommen sein, etwa eine Eigenkündigung, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers mitveranlasst wurde14. Ist die Klausel unwirksam, entfällt sie, und es besteht kein Rückzahlungsanspruch (§ 306 Abs. 1 BGB)14.
Nach einem Urteil vom 1. März 2022 darf die Rückzahlung auch nicht an jede Eigenkündigung innerhalb einer Bindungsfrist geknüpft werden; es muss nach dem Grund des Ausscheidens unterschieden werden, etwa bei unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit15. Der Fall betraf keine Kanzlei, der Grundsatz gilt aber allgemein.
Vereinbarungen, die an eine bestimmte Zahl von Prüfungsversuchen anknüpfen, sollten Kanzleien mit Blick auf die geplante unbeschränkte Wiederholung prüfen lassen.
Nachfolge in der Steuerkanzlei: Personal früh aufbauen
Für Inhaber, die in den kommenden Jahren übergeben wollen, ist Personal Teil der Nachfolgeplanung. Ein angestellter Berufsträger kann die Kanzlei fortführen oder als Partner einsteigen. Wer dagegen heute eine Hochschulabsolventin oder einen Hochschulabsolventen einstellt, kann nach geltendem wie geplantem Recht je nach Regelstudienzeit erst nach mindestens zwei oder drei Jahren Praxis mit der Zulassung zur Prüfung rechnen8,3.
Fertige Berufsträger sind schwer zu gewinnen: In Einzelkanzleien blieben 70,2 % der Stellen für angestellte Berufsträger unbesetzt6. Zugleich steigt der Anteil der angestellt tätigen Berufsangehörigen leicht, auf 34,1 % zum 1. Januar 20262. Kanzleien mit Nachfolgebedarf sollten deshalb beide Wege verfolgen: eigene Kandidaten zur Prüfung führen und angestellte Berufsträger gezielt ansprechen.
Auch die Sachbearbeitung gehört in die Planung, denn bei einer Übergabe betreuen Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte die laufenden Mandate weiter. Stellen für Steuerfachwirte blieben laut STAX 2024 in Berufsausübungsgesellschaften zu 49,0 % unbesetzt6. Wie Kanzleien Suchwege kombinieren, beschreibt der Beitrag zur Mitarbeitergewinnung in der Kanzlei.
Hinweise zu Daten und Rechtsstand
Stand der Angaben ist der 23. Oktober 2026. Für die Einordnung ist wichtig:
- BStBK: Alter und Erwerbsform beziehen sich auf 90.336 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte; der Anteil der über 60-Jährigen ist eine eigene Berechnung2. Selbstständigkeit grenzt die Kammer über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ab, „angestellt“ heißt daher nicht zwingend „in einer Kanzlei angestellt“.
- STAX 2024 und Bundesagentur für Arbeit: Nichtbesetzungsquoten beziehen sich auf offene Stellen6, Vakanzzeiten nur auf gemeldete Stellen; die Zuordnung des Expertenniveaus zu Berufsträgern ist eine eigene Einordnung5.
- Prüfung und Reform: Die Prüfungszahlen stammen aus der Fachzeitschrift NWB, einer Sekundärquelle1. Maßgeblich für die Reform ist der Regierungsentwurf in Bundesrat-Drucksache 586/263; Berichte über den früheren Referentenentwurf nennen teils abweichende Zeitpunkte, der Inhalt der künftigen Prüfungsverordnung ist offen. Die Stellungnahmen von BStBK und DStV beziehen sich auf den Referentenentwurf.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Fortbildungs- und Rückzahlungsvereinbarungen sollten Kanzleien im Einzelfall arbeitsrechtlich prüfen lassen.
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Häufige Fragen
Wann tritt die Reform der Steuerberaterprüfung in Kraft?
Nach dem Regierungsentwurf soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das neue Prüfungsrecht gilt für Prüfungen, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen; die unbeschränkte Wiederholung soll schon für die Prüfungskampagne 2027 gelten3. Stand 23. Oktober 2026 ist der Entwurf nicht beschlossen.
Können Mitarbeiter mit fachfremdem Studium künftig zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden?
Nach dem Regierungsentwurf ja: Für Prüfungen ab 2028 soll ein abgeschlossenes Hochschulstudium jeder Fachrichtung genügen. Danach sind mindestens drei Jahre Praxis nötig, bei einer Regelstudienzeit von vier Jahren oder mehr mindestens zwei3. Beschlossen ist der Entwurf noch nicht.
Wie oft dürfen Mitarbeiter die Steuerberaterprüfung wiederholen?
Nach geltendem Recht zweimal, also höchstens drei Versuche9. Der Regierungsentwurf sieht eine unbeschränkte Wiederholung vor, schon ab der Prüfungskampagne 20273. Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, gilt sie als nicht abgelegt7.
Darf eine Kanzlei Lehrgangskosten zurückfordern, wenn die Prüfung nicht abgelegt wird?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Laut Bundesarbeitsgericht darf die Rückzahlung nicht pauschal an das wiederholte Nichtablegen der Prüfung geknüpft werden; Gründe außerhalb der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers müssen ausgenommen sein. Ist die Klausel unwirksam, besteht kein Rückzahlungsanspruch14.
Wie gewinnen Steuerkanzleien Steuerberateranwärter?
Laut STAX 2024 suchten 4,3 % der Einzelkanzleien und 19,4 % der Berufsausübungsgesellschaften Anwärter; in Berufsausübungsgesellschaften blieben nur 15,2 % dieser Stellen unbesetzt6. Neben der Suche am Markt können Kanzleien geeignete Mitarbeitende im eigenen Team zur Prüfung führen, etwa Steuerfachwirte über den berufspraktischen Weg.
Quellen
- NWB Verlag (Fachzeitschrift NWB): Die Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2025/2026, NWB 35/2026, S. 2349, 28.08.2026
- Bundessteuerberaterkammer (BStBK): Berufsstatistik 2025, April 2026 (Stichtag 01.01.2026)
- Bundesregierung / Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung (Bundesrat-Drucksache 586/26), 09.10.2026
- Bundessteuerberaterkammer (BStBK): BStBK-Report Februar 2026 (Editorial), Februar 2026
- Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Fachkräfteengpassanalyse 2025 (Bericht und Tabellen, Download-Paket), Mai 2026
- Bundessteuerberaterkammer / Institut für Demoskopie Allensbach: STAX 2024 – Sonderauswertungen Digitalisierung und Fachkräftemangel (Beihefter zu DStR 4/2025), 25.01.2025
- Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de): Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB), § 21 Rücktritt von der Prüfung, geltende Fassung (abgerufen 23.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de): Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, geltende Fassung (abgerufen 23.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de): Steuerberatungsgesetz (StBerG), § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses, geltende Fassung (abgerufen 23.10.2026)
- Bundessteuerberaterkammer (BStBK): Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes zur Umsetzung der Reform der Steuerberaterprüfung (BStBK 2026-35), 31.08.2026
- Bundesministerium der Justiz / juris (gesetze-im-internet.de): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 76, geltende Fassung (abgerufen 23.10.2026)
- Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe (veröffentlicht von der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe): Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2027 (Bekanntmachung vom 01.04.2026), 01.04.2026
- Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV): DStV-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zur Reform der Steuerberaterprüfung und zur Änderung weiterer Vorschriften im Steuerberatungsrecht (R 04/26), 25.08.2026
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 (Rückzahlung von Fortbildungskosten), 25.04.2023
- Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21 (Rückzahlung von Fortbildungskosten), 01.03.2022
Stand der Angaben: 23.10.2026. Zahlen Dritter sind unverändert aus den genannten Quellen übernommen.