Gehalt in Stellenanzeigen: Pflicht nach deutschem Recht, Stand Oktober 2026
In Deutschland gilt weiter das Entgelttransparenzgesetz vom 30. Juni 2017, zuletzt geändert durch ein Gesetz vom 5. Juli 20211. Es regelt Ansprüche von Beschäftigten, nicht von Bewerbern; die Begriffe „Bewerber“ und „Stellenausschreibung“ kommen im Gesetzestext nicht vor1. Eine gesetzliche Pflicht zur Gehaltsangabe in der Stellenanzeige besteht für private Arbeitgeber derzeit nicht.
Für Ausschreibungen gilt schon heute § 11 AGG: Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden6. Eine Pflicht, das Gehalt zu nennen, folgt daraus nicht.
Die Richtlinie (EU) 2023/970 ist seit dem 6. Juni 2023 in Kraft und war bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen2. Das zuständige Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) kündigte vor Fristablauf an, diese Frist nicht einzuhalten3. Im Juli 2026 war das Gesetzgebungsverfahren nach Angaben der Bundesregierung noch nicht eingeleitet7; einen veröffentlichten Referentenentwurf verzeichnete das Gesetzesradar des Fachverlags Haufe auch beim Abruf am 23. Oktober 2026 nicht4. Die Übersicht zeigt den Verlauf.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 10.05.2023 | Richtlinie (EU) 2023/970 erlassen, veröffentlicht am 17.05.20232 |
| 06.06.2023 | Richtlinie in Kraft getreten2 |
| 07.11.2025 | Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ veröffentlicht; Ziel des Ministeriums: Gesetzgebungsverfahren Anfang 20268 |
| Mitte April 2026 | Referentenentwurf geht in die regierungsinterne Frühkoordinierung, angekündigt als strenge Eins-zu-eins-Umsetzung (Bericht des BMBFSFJ im Familienausschuss am 20.05.2026)9 |
| 07.06.2026 | Umsetzungsfrist abgelaufen2; Deutschland hält sie laut BMBFSFJ nicht ein3 |
| 08.07.2026 | Bundesregierung: Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf getroffen, einzelne Fragen noch offen; das Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss eingeleitet werden7 |
| 08.09.2026 | Antrag der Fraktion Die Linke: Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen10 |
| 23.10.2026 | Referentenentwurf weiterhin nicht veröffentlicht4 |
| Anfang 2027 (Plan) | geplantes Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes laut BMBFSFJ3 |
| 07.06.2027 | erste Berichtspflicht laut Richtlinie für Arbeitgeber ab 150 Beschäftigten2 |
| Juni 2028 (Plan) | erste Fälligkeit von Berichtspflicht und Auskunftsanspruch laut BMBFSFJ3 |
Stand 23. Oktober 2026: Private Arbeitgeber in Deutschland sind gesetzlich nicht verpflichtet, ein Gehalt oder eine Gehaltsspanne in der Stellenanzeige zu nennen.
Was die Entgelttransparenzrichtlinie vor der Einstellung verlangt
Die Vorgaben für das Bewerbungsverfahren stehen in Art. 5 der Richtlinie. Danach haben Stellenbewerber gegenüber dem künftigen Arbeitgeber Anspruch auf Information über das Einstiegsentgelt für die Stelle oder dessen Spanne, das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruht, und gegebenenfalls über die einschlägigen Bestimmungen eines angewandten Tarifvertrags2. Die Richtlinie gilt für öffentliche und private Arbeitgeber; für Art. 5 enthält sie keine Größenschwelle2.
Wo die Information stehen muss, legt Art. 5 nicht fest. Sie ist so bereitzustellen, dass fundierte und transparente Entgeltverhandlungen gewährleistet werden, „wie beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise“2. Die Erwägungsgründe, die der Auslegung dienen, nennen als spätesten Zeitpunkt die Zeit vor Abschluss des Arbeitsvertrags und stellen klar, dass ein Gehalt auch außerhalb der angegebenen Spanne ausgehandelt werden kann2.
Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 dürfen Arbeitgeber Bewerber außerdem nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen fragen; Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral sein, Einstellungsverfahren nichtdiskriminierend2.
Laut Wissenschaftlichem Dienst des Bundestags können die Mitgliedstaaten Form, Zeitpunkt und Inhalt der Bewerberinformation näher regeln, solange fundierte und transparente Entgeltverhandlungen gewahrt bleiben11. Ob Deutschland die Angabe in der Stellenanzeige vorschreibt oder eine Information vor dem Vorstellungsgespräch genügen lässt, ist damit offen. Zum Auftrag der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ gehörten Berichtspflicht, Auskunftsanspruch und die Unterstützung der Arbeitgeber, nicht die Bewerberinformation nach Art. 512.
Zum Vergleich: In Österreich müssen Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler in der Ausschreibung das kollektivvertragliche oder gesetzlich geltende Mindestentgelt angeben und auf eine Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen, wenn eine solche besteht (§ 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz, Fassung seit 1. August 2013)13.
Die Richtlinie verlangt die Information über Einstiegsentgelt oder Spanne, nicht zwingend deren Angabe in der Stellenanzeige.
Auskunft, Bericht, Beweislast: was die Richtlinie außerdem regelt
Gegenüber den eigenen Beschäftigten müssen Arbeitgeber nach Art. 6 die Kriterien für Entgelt, Entgelthöhe und Entgeltentwicklung leicht zugänglich machen; allein von der Pflicht zur Entgeltentwicklung können die Mitgliedstaaten Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten ausnehmen2. Nach Art. 7 können Beschäftigte Auskunft über ihr eigenes Entgelt und die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Durchschnittsentgelte der Gruppen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit verlangen; die Auskunft ist schriftlich und spätestens zwei Monate nach dem Antrag zu erteilen2.
Für Bewerbungsverfahren wichtig ist Art. 18: Hat ein Arbeitgeber Transparenzpflichten aus den Art. 5, 6, 7, 9 oder 10 nicht erfüllt, soll er in einem Verfahren wegen Entgeltdiskriminierung nachweisen müssen, dass keine Diskriminierung vorliegt; das gilt nicht, wenn er nachweist, dass der Verstoß offensichtlich unbeabsichtigt und geringfügig war2. Außerdem verlangt die Richtlinie Geldbußen nach nationalem Recht, Schadensersatz ohne vorab festgelegte Obergrenze und Verjährungsfristen von mindestens drei Jahren; die Höhe der Sanktionen legt das nationale Recht fest2.
| Instrument | Richtlinie (EU) 2023/970 | Geltendes Entgelttransparenzgesetz |
|---|---|---|
| Information für Bewerber | Einstiegsentgelt oder Spanne, gegebenenfalls Tarifvertrag; ohne Größenschwelle (Art. 5 Abs. 1)2 | keine Regelung1 |
| Frage nach dem bisherigen Entgelt | unzulässig (Art. 5 Abs. 2)2 | keine Regelung1 |
| Individuelle Auskunft | ohne Größenschwelle, schriftlich, binnen zwei Monaten (Art. 7)2 | Betriebe mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten (§ 12)1 |
| Bericht zum Entgelt | ab 250 Beschäftigten erstmals bis 07.06.2027, dann jährlich; 150 bis 249 erstmals bis 07.06.2027, 100 bis 149 erstmals bis 07.06.2031, dann jeweils alle drei Jahre; unter 100 freiwillig, die Mitgliedstaaten können Entgeltinformationen verlangen (Art. 9)2 | lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten (§ 21)1 |
| Überprüfung der Entgeltstrukturen | gemeinsame Entgeltbewertung durch berichtspflichtige Arbeitgeber, wenn in einer Beschäftigtengruppe ein nicht gerechtfertigter Unterschied von mindestens 5 % binnen sechs Monaten nicht korrigiert wird (Art. 10)2 | Aufforderung an private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten (§ 17)1 |
Was Arbeitgeber schon vor dem Umsetzungsgesetz beachten
Unabhängig von der Richtlinie gilt der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit aus Art. 157 Abs. 1 AEUV unmittelbar; nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit der Rechtssache Defrenne II (Rs. 43/75) auch zwischen privaten Arbeitgebern und Beschäftigten14.
Das Bundesarbeitsgericht hat das für Gehaltsverhandlungen konkretisiert. Ein höheres Entgelt eines männlichen Kollegen ist nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass er mehr gefordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgegeben hat (Urteil vom 16. Februar 2023, 8 AZR 450/21)15. Verdient eine Arbeitnehmerin weniger als ein männlicher Kollege mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit, begründet das regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts; widerlegt der Arbeitgeber sie nicht, schuldet er das Entgelt des Vergleichskollegen (Urteil vom 23. Oktober 2025, 8 AZR 300/24)16. Den konkreten Fall verwies das Gericht an das Landesarbeitsgericht zurück16.
Nach Einordnung der IHK Koblenz gelten die Vorgaben der Richtlinie für öffentliche Arbeitgeber seit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar, für private grundsätzlich erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz; Gerichte dürften bestehendes Recht aber schon vorher im Licht der Richtlinie auslegen17. Die IHK weist darauf hin, dass ihre Darstellung keine individuelle Rechtsberatung ersetzt17; das gilt auch für diesen Beitrag.
Hintergrund der Regeln ist der Verdienstabstand: 2025 verdienten Frauen in Deutschland pro Stunde durchschnittlich 16 % weniger als Männer18. Bei vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie betrug der Abstand 6 %; Destatis bezeichnet diesen bereinigten Wert als Obergrenze für eine mögliche Verdienstdiskriminierung18.
Gehaltsspanne in der Stellenanzeige: Verbreitung und Vorbereitung
Eine Studie der Bertelsmann Stiftung wertet rund 34 Millionen Online-Stellenanzeigen der Jahre 2019 bis 2024 aus; die Daten stammen vom Anbieter Textkernel, Anzeigen von Personaldienstleistern sowie Ausbildungs- und Praktikumsstellen sind herausgefiltert5. 2024 enthielten 36,7 % der Anzeigen Angaben zu Gehalt oder Tarif, 63,3 % nicht5. Konkrete Gehaltsangaben stiegen von 10,3 % im Jahr 2023 auf 16,9 %, Tarifnennungen lagen bei 25,4 %; beides kann in derselben Anzeige stehen5.
Ob ein Tarifvertrag den Rahmen vorgibt, hängt von der Branche ab. 2025 arbeiteten 49 % der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, bei Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 68 %, in den freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, zu denen Rechts- und Steuerberatung zählen, 23 % und im Grundstücks- und Wohnungswesen 21 %19. Ohne Tarifvertrag fehlt dieser Bezugsrahmen; nach Art. 5 muss das Einstiegsentgelt oder seine Spanne in jedem Fall auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen2.
Welche Rolle zu hohe Gehaltsforderungen bei unbesetzten Stellen in Steuerkanzleien spielen, beschreibt der Beitrag zur Mitarbeitergewinnung in der Kanzlei. Welche Wege neben der Stellenanzeige zu Kandidaten führen, zeigt der Vergleich der Besetzungswege.
Unabhängig davon, wie das deutsche Gesetz Form und Zeitpunkt regelt, lassen sich mehrere Punkte schon heute vorbereiten:
- für jede Stelle Einstiegsentgelt oder Spanne festlegen und die objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien dafür dokumentieren
- festlegen, wann Bewerber diese Information erhalten, etwa in der Ausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch
- Bewerbungsformulare und Gesprächsleitfäden auf Fragen nach dem bisherigen Gehalt durchsehen, die Art. 5 Abs. 2 künftig ausschließt2
- Stellentitel und Ausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei fassen, wie es § 11 AGG schon heute verlangt6
- Gehaltsunterschiede bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sachlich begründen können; dass jemand mehr gefordert hat, reicht nach dem Bundesarbeitsgericht allein nicht15
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Häufige Fragen
Ist das Gehalt in Stellenanzeigen ab Juni 2026 Pflicht?
Nach geltendem deutschem Recht nicht (Stand: 23.10.2026). Die Entgelttransparenzrichtlinie war bis zum 7. Juni 2026 umzusetzen2, Deutschland hat die Frist nicht eingehalten3. Das geltende Entgelttransparenzgesetz enthält keine Regel zu Bewerbern oder Ausschreibungen1. Auch die Richtlinie verlangt die Angabe nicht zwingend in der Anzeige, sondern nennt sie als ein Beispiel neben der Information vor dem Vorstellungsgespräch2.
Reicht eine Gehaltsspanne in der Stellenanzeige?
Die Richtlinie lässt das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne ausdrücklich zu, gestützt auf objektive, geschlechtsneutrale Kriterien2. Laut den Erwägungsgründen bleibt es möglich, ein Gehalt außerhalb der Spanne auszuhandeln2. Wie breit eine Spanne sein darf, regelt Art. 5 nicht; ob das deutsche Gesetz dazu Vorgaben macht, ist offen.
Dürfen Arbeitgeber Bewerber nach dem bisherigen Gehalt fragen?
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie untersagt Fragen nach der Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen2. Für private Arbeitgeber wirkt die Richtlinie nach Einordnung der IHK Koblenz grundsätzlich erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz17. Unabhängig davon rechtfertigt eine höhere Gehaltsforderung, der der Arbeitgeber nachgibt, nach dem Bundesarbeitsgericht keinen Entgeltunterschied zwischen Frauen und Männern bei gleicher Arbeit15.
Gilt die Entgelttransparenzrichtlinie auch für kleine Unternehmen?
Ja. Für die Information von Bewerbern nach Art. 5 und den Auskunftsanspruch nach Art. 7 sieht die Richtlinie keine Größenschwelle vor2. Schwellen gibt es bei der Entgeltentwicklung, von der die Mitgliedstaaten Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten ausnehmen können, sowie bei Berichtspflicht und gemeinsamer Entgeltbewertung ab 100 Beschäftigten2.
Kommt 2026 noch ein neues Entgelttransparenzgesetz?
Ein Termin ist nicht beschlossen. Im Juli 2026 erklärte die Bundesregierung, das Gesetzgebungsverfahren solle nach Klärung einzelner Fragen eingeleitet werden7; ein Referentenentwurf war bis zum 23. Oktober 2026 nicht veröffentlicht4. Das BMBFSFJ plant laut ZfK ein Inkrafttreten Anfang 2027; Berichtspflicht und Auskunftsanspruch sollen erstmals zum Juni 2028 fällig werden3.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG), §§ 5, 12, 17, 21, Ausfertigung 30.06.2017, zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 05.07.2021; abgerufen 23.10.2026
- Europäisches Parlament und Rat der EU, Amtsblatt der EU L 132, S. 21 (EUR-Lex): Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (Art. 2, 5, 6, 7, 9, 10, 16, 18, 21, 23, 34, 36; Erwägungsgrund 32), 10.05.2023, veröffentlicht 17.05.2023
- ZfK – Zeitung für kommunale Wirtschaft, mit Angaben einer Sprecherin des BMBFSFJ: Equal Pay: Umsetzung der EU-Richtlinie für Entgelttransparenz verzögert sich, 02.06.2026
- Haufe, haufe.de: Gesetzesradar / 1.6 Entgelttransparenz (Stand des Umsetzungsgesetzes: Referentenentwurf „noch nicht veröffentlicht“), undatiert, abgerufen 23.10.2026
- Bertelsmann Stiftung: Was Unternehmen heute versprechen. Mit Benefits gegen den Fachkräftemangel, Kap. 3 „Methodik“ und Kap. 4 „Gehaltstransparenz in Stellenanzeigen: Verbreitung und Muster“ (Studie), Juli 2025
- Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 11 Ausschreibung, abgerufen 23.10.2026
- Deutscher Bundestag, Bundesregierung (BMBFSFJ): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (Drucksache 21/6608) „Bürokratiefolgen der Entgelttransparenzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland“, BT-Drucksache 21/7026, 08.07.2026
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): Pressemitteilung: Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“, 07.11.2025
- Deutscher Bundestag: Wortprotokoll der 24. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Protokoll-Nr. 21/24), TOP 2: Bericht des BMBFSFJ zur Entgelttransparenzrichtlinie, Sitzung 20.05.2026
- Deutscher Bundestag, Fraktion Die Linke: Antrag „Entgelttransparenzrichtlinie europarechtskonform umsetzen – Lohndiskriminierung beenden“, BT-Drucksache 21/7916, 08.09.2026
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Fachbereich EU 6: Fragen zur Richtlinie (EU) 2023/970 über Entgelttransparenz – Umsetzungsspielräume und datenschutzrechtliche Fragestellungen (EU 6 - 3000 - 085/26), Abschluss der Arbeit 10.07.2026
- Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“, veröffentlicht vom BMBFSFJ: Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“, Kap. III (Auftrag und Leitfragen), 24.10.2025, veröffentlicht 07.11.2025
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Republik Österreich: Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), § 9 Abs. 2, Fassung BGBl. I Nr. 107/2013, gültig ab 01.08.2013; abgerufen 23.10.2026
- Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Fachbereich EU 6: Vereinbarkeit der Vorschläge der Abschlusskommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ mit den Anforderungen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU 6 - 3000 - 076/26), Abschluss der Arbeit 08.06.2026
- Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 10/23: Entgeltgleichheit von Männern und Frauen (Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21), 16.02.2023
- Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 38/25: Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung – Paarvergleich (Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24), 23.10.2025
- IHK Koblenz: Die Entgelttransparenzrichtlinie, undatiert, abgerufen 23.10.2026
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung Nr. 453: Gender Pay Gap 2025 unverändert bei 16 %, 16.12.2025
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung Nr. 097: Tarifbindung 2025 unverändert bei 49 %, 20.03.2026
Stand der Angaben: 23.10.2026. Zahlen Dritter sind unverändert aus den genannten Quellen übernommen.